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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 09.12.2004
Aktenzeichen: 7 Ta 238/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 5
BGB § 779
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Ta 238/04

Entscheidung vom: 09.12.2004

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 10.08.2004 - 9 Ca 1227/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 325,80. € festgesetzt.

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Beklagte, ihre ehemalige Arbeitgeberin, zunächst eine Kündigungsschutzklage erhoben. Im Gütetermin vom 02.07.2004 wurde die Sitzung im Rahmen der Güteverhandlung zur Beratung der Parteien unterbrochen, sodann fortgesetzt und endete schließlich mit einem verfahrensbeendenden Vergleich, der neben einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, einer unwiderruflichen Freistellung der Klägerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung ihrer Bezüge, und die Zahlung einer Abfindung zwei weitere Ziffern enthält:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen arbeitsvertraglich bestehende Wettbewerbsverbot mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgehoben ist und beiderseits Rechte aus diesem Wettbewerbsverbot nicht hergeleitet werden.

2. Die Beklagte erteilt der Klägerin ein Zwischenzeugnis bis zum 31.07.2004. ..."

Der Klägervertreter hat sodann beantragt, den Gegenstandswert seiner anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat daraufhin durch Beschluss vom 10.08.2004 den Gegenstandswert auf 3.681,00 € für das Verfahren und 11.656,50 € (Ausgangswert: 3.681,00 €, Zwischenzeugnis ein halbes Bruttoentgelt 613,50 €, Regelung Wettbewerbsverbot 7.362,00 €) festgesetzt. Gegen den ihr am 12.08.2004 zugestellten Beschluss hat die Klägerin durch am 26.08.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie hat die Beschwerde damit begründet, dass sowohl die Erteilung des Zwischenzeugnisses als auch die Regelung des Wettbewerbsverbotes nicht streitig gewesen seien.

Der Beschwerdegegner hat vorgetragen, in Bezug auf das Wettbewerbsverbot habe für die Klägerin Ungewissheit bestanden, ob die Beklagte dieses geltend machen bzw. Schadensersatzansprüche daraus herleiten würde. Von daher habe die Klägerin angestrebt, dass der Klägervertreter im Rahmen der Vergleichsverhandlungen auch den für die Klägerin günstigen Wegfall der Konkurrenzklausel erreicht habe. Diesen Wunsch habe sie ebenso wie den Wunsch auf Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Zeugnisses mehrfach gegenüber dem Klägervertreter vorgetragen. Hinsichtlich des Zwischenzeugnisses habe die Klägerin bereits selbst ein Zeugnis entworfen und dieses der Beklagtenseite zuvor übersandt; bis zum Termin sei das Zeugnis aber nicht erstellt worden, so dass sich die Beklagte in Verzug befunden habe.

Das Arbeitsgericht hat daraufhin durch Beschluss vom 20.10.2004 - 9 Ca 1227/04 - der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich der Begründung der Nichtabhilfeentscheidung wird auf Blatt 44 der Akte Bezug genommen.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin vorgetragen, die beiden Ziffern seien nur deshalb protokolliert worden, da ihr Prozessbevollmächtigter die beiden Punkte kurzerhand während der Verhandlung eingebracht habe, ohne dies vorher mit ihr abzusprechen.

Der Beschwerdegegner hat demgegenüber vorgetragen, dass die Klägerin besonderen Wert darauf gelegt habe, dass die Ziffern 4 und 5 mit protokolliert worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, also statthaft, und erweist sich auch sonst als zulässig.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss nach Maßgabe der §§ 3, 5 ZPO den Gegenstandswert für die Vergleichsgebühr zutreffend festgesetzt.

Die Kammer folgt dem Arbeitsgericht darin, dass die erhöhte Festsetzung des Gegenstandswertes hinsichtlich des abgeschlossenen Vergleichs insoweit, als die titulierte Verpflichtung zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses mit einem halben Bruttomonatsgehalt bewertet worden ist und die einvernehmliche Aufhebung des Wettbewerbsverbots mit sechs Bruttomonatsbezügen (das vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot belief sich auf sechs Monate) auf der Grundlage des zu bewertenden wirtschaftlichen Interesses gemäß §§ 3, 5 ZPO vorliegend gerechtfertigt ist. Nach dem Inhalt des Schriftsatzes des Klägerprozessbevollmächtigten wurde im Rahmen der von ihm mit der Beklagten geführten Vergleichsverhandlung auch die Frage des Festhaltens an ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, wie dies arbeitsvertraglich zwischen den Parteien vereinbart war, erörtert, ebenso die Erteilung eines Zwischenzeugnisses, hinsichtlich dessen Erteilung die Beklagte sich in Verzug befand. Von daher wurde der Rechtsstreit auch hinsichtlich dieser Teilforderungen, die zuvor nicht Streitgegenstand waren, im Wege beiderseitigen Gebens und Nachgebens durch Vergleich gemäß § 779 BGB beendet. Davon ist das Arbeitsgericht zu Recht ausgegangen.

Die Kammer teilt auch die Auffassung des Arbeitsgerichtes, dass das Titulierungsinteresse vorliegend angemessen bewertet ist. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Erteilung eines Zwischenzeugnisses ist in der Regel auf die Höhe eines halben Bruttomonatsentgelts des Arbeitnehmers festzusetzen. Angesichts der vereinbarten Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots von sechs Monaten ist auch hinsichtlich dieses Teilaspekts die erfolgte Festsetzung auf sechs Monatsbezüge gerechtfertigt.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Ihr Hinweis, Ziffern 4, 5, die hier streitgegenständlich sind, seien nur protokolliert worden, da ihr Prozessbevollmächtigter diese beiden Punkte ohne Absprache mit ihr in die Verhandlung eingebracht habe, ist nicht nachvollziehbar. Es liegt auf der Hand, dass der Arbeitnehmer im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens ein elementares Interesse an einer umfassenden Regelung aller klärungsbedürftigen Punkte hat. Desweiteren hat er ein natürliches Interesse an der Erteilung eines zeitnahen Zeugnisses, um sich bewerben zu können. Auch muss das Schicksal eines oft formularmäßig vereinbarten Wettbewerbsverbots geregelt werden, um Streitigkeiten z. B. über etwaige Wettbewerbsverstöße nach Ablauf der Kündigungsfrist zu vermeiden. Von daher entspricht es der besonderen Fürsorge eines Prozessbevollmächtigten, auf derartige klärungsbedürftige Punkte einzugehen, während umgekehrt für einen Prozessbevollmächtigten keinerlei Veranlassung besteht, Verhandlungen über nicht streitige Punkte gegen den Willen der Partei zu führen, die zudem auch noch an der Verhandlung selbst teilgenommen hat.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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